1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid und die Verfügung vom 23. Dezember 2003 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Graubünden zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der Erwägungen über das Rentenbegehren neu verfüge. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die IV-Stelle Graubünden hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.