5. Schliesslich wird die IV-Stelle im Rahmen ihres neuen Entscheids unter der Voraussetzung, dass sie das Vorliegen einer Geburts- oder Frühinvalidität bejaht, auch über das vom Beschwerdeführer in der Replik vorgebrachte Begehren zu entscheiden haben, es sei ihm zufolge verspäteter Anmeldung die Invalidenrente rückwirkend ab 1. September 1998 auszurichten. 6. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Dem Beschwerdeführer, der mit seinem Eventualbegehren obsiegt, wird zu Lasten der IV-Stelle eine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: