Allerdings ist es fraglich, ob der Beschwerdeführer angesichts der Tatsache, dass er nach ärztlicher Feststellung keine rückenbelastenden Tätigkeiten ausüben darf, in der Landwirtschaft überhaupt eine zumutbare Stelle finden kann. Sollte sich deshalb die IV-Stelle für die Anwendung der LSE entscheiden, wird sie unter Berücksichtigung der Ergebnisse ihrer ergänzenden Abklärungen auch über die Frage des Leidensabzuges neu zu befinden haben.