Da der Beschwerdeführer neben der Baubranche schwergewichtig in der Landwirtschaft tätig war, welche in der LSE unberücksichtigt bleibt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 476), erscheint es zunächst nahe liegend, vorliegend auf DAP-Blätter abzustellen. Allerdings ist es fraglich, ob der Beschwerdeführer angesichts der Tatsache, dass er nach ärztlicher Feststellung keine rückenbelastenden Tätigkeiten ausüben darf, in der Landwirtschaft überhaupt eine zumutbare Stelle finden kann.