den Höchst- und Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe (BGE 129 V 472 E. 4.2.2 S. 480). Da der Beschwerdeführer neben der Baubranche schwergewichtig in der Landwirtschaft tätig war, welche in der LSE unberücksichtigt bleibt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 476), erscheint es zunächst nahe liegend, vorliegend auf DAP-Blätter abzustellen.