Unter diesen Umständen hätte die IV-Stelle zur Frage der Geburtsoder Frühinvalidität nähere Abklärungen treffen müssen. Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen. Diese wird, namentlich etwa unter Beizug der Krankengeschichte und der Berichte und Zeugnisse, welche im Zusammenhang mit der Sonderschulung erstellt wurden, über die Frage der Geburts- oder Frühinvalidität des Beschwerdeführers neu zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist dem Eventualbegehren des Beschwerdeführers stattzugeben.