Im Übrigen weisen doch verschiedene Indizien auf die Möglichkeit einer Geburts- oder Frühinvalidität des Beschwerdeführers hin. Zu nennen sind namentlich der Umstand, dass er nach den ersten fünf Schuljahren eine Sonderschule für geistig Behinderte besuchte, dass er keine Berufsausbildung absolvierte und dass sowohl Dr. med. … im Bericht vom 7. August 2001 als auch Dr. med. … im Bericht vom 30. April 2003 feststellten, eine Umschulung des Beschwerdeführers sei wegen dessen beschränkter Leistungsfähigkeit nicht möglich. Unter diesen Umständen hätte die IV-Stelle zur Frage der Geburtsoder Frühinvalidität nähere Abklärungen treffen müssen.