3. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer keine Berufsausbildung absolviert hat. Die IV-Stelle macht in der Vernehmlassung jedoch geltend, der Beschwerdeführer habe "zumindest faktisch" eine Anlehre gemacht. Er habe während mehr als 30 Jahren in der Bau- und Baunebenbranche gearbeitet und in den Jahren 1997 und 1998 Stundenlöhne von CHF 20.80 und 21.50 erzielt. Mit dieser Argumentation belegt die IV-Stelle indessen in keiner Weise, dass der Beschwerdeführer dank seiner Berufserfahrung in der Baubranche in etwa die gleichen Verdienstmöglichkeiten hat wie gelernte Berufsleute.