2. Das Valideneinkommen von Geburts- oder Frühinvaliden, d.h. von Versicherten, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, ist gestützt auf die LSE festzusetzen (Art. 26 Abs. 1 IVV). "Zureichende berufliche Kenntnisse" erwirbt nicht nur, wer eine Berufsausbildung abschliesst; auch eine Anlehre erfüllt dieses Erfordernis, sofern sie der versicherten Person ungefähr die gleichen Kenntnisse vermittelt und die gleichen Verdienstmöglichkeiten eröffnet wie eine Berufslehre oder eine sonstige ordentliche Berufsausbildung (VGU S 01 204 vom 15. Januar 2002, E. 1c).