1. Streitig und zu entscheiden ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Umstritten ist insbesondere, ob bei der Festsetzung des Valideneinkommens davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer geburts- oder frühinvalid im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV ist, ferner, ob beim Invalideneinkommen ein Leidensabzug vorgenommen werden muss.