6. Mit Replik vom 9. November 2004 beantragt der Beschwerdeführer in Ergänzung seines Rechtsbegehrens eventualiter die Durchführung zusätzlicher medizinischer Abklärungen. Er verweist darauf, dass es sich bei der von ihm besuchten Sonderschule um eine solche für geistig behinderte Kinder gehandelt habe und dass sowohl Dr. med. … als auch sein früherer Hausarzt Dr. med. … eine Umschulung angesichts seiner geringen geistigen Fähigkeiten für nicht möglich erachteten. Im Übrigen hätte er seit Aufnahme der Erwerbstätigkeit Anspruch auf eine Invalidenrente gehabt;