Unter diesen Umständen könne nicht von einem Geburts- bzw. Frühinvaliden gesprochen werden. Das geringe durchschnittliche Jahreseinkommen sei nicht Folge eines Gesundheitsschadens, sondern auf den Umstand zurück zu führen, dass der Beschwerdeführer jeweils im Sommer nicht auf dem Bau, sondern in der Alpwirtschaft gearbeitet habe, wo er einen weit geringeren Lohn als auf dem Bau verdient habe. Beim Invalideneinkommen sei ein Leidensabzug nicht gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer bei einem Pensum von 50 % hinsichtlich des Lohns gegenüber nicht behinderten Arbeitnehmern keine Benachteiligung in Kauf nehmen müsste.