5. Die IV-Stelle schliesst mit Vernehmlassung vom 29. September 2004 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei als angelernter Bauarbeiter zu qualifizieren; als solcher habe er bei seinen zwei letzten Anstellungen einen Stundenlohn von CHF 20.80 bzw. 21.50 verdient. Unter diesen Umständen könne nicht von einem Geburts- bzw. Frühinvaliden gesprochen werden.