{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-01-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-129_2005-01-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_129_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa61ea77a2596a32a724aba5a89a42c4cb45264ae131f2c79edead96f2f75a6b81ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa61ea77a2596a32a724aba5a89a42c4cb45264ae131f2c79edead96f2f75a6b81ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_129", "Checksum": "d6116ccbc9a2159c7b19bb1f0dcaa31c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 11.01.2005 S 2004 129"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 11.01.2005 S 2004 129"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Mit dieser Argumentation belegt die IV-Stelle\nindessen in keiner Weise, dass der Beschwerdeführer dank seiner\nBerufserfahrung in der Baubranche in etwa die gleichen\nVerdienstmöglichkeiten hat wie gelernte Berufsleute. Insbesondere fehlen\njegliche Angaben über die Einkommenssituation der letzteren. Im Übrigen\nweisen doch verschiedene Indizien auf die Möglichkeit einer Geburts- oder\nFrühinvalidität des Beschwerdeführers hin. Zu nennen sind namentlich der\nUmstand, dass er nach den ersten fünf Schuljahren eine Sonderschule für\ngeistig Behinderte besuchte, dass er keine Berufsausbildung absolvierte und\ndass sowohl Dr. med. … im Bericht vom 7. August 2001 als auch Dr. med. …\nim Bericht vom 30. April 2003 feststellten, eine Umschulung des\nBeschwerdeführers sei wegen dessen beschränkter Leistungsfähigkeit nicht\nmöglich. Unter diesen Umständen hätte die IV-Stelle zur Frage der Geburtsoder Frühinvalidität nähere Abklärungen treffen müssen. Die Sache ist\ndeshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen. Diese wird, namentlich etwa unter\nBeizug der Krankengeschichte und der Berichte und Zeugnisse, welche im\nZusammenhang mit der Sonderschulung erstellt wurden, über die Frage der\nGeburts- oder Frühinvalidität des Beschwerdeführers neu zu entscheiden\nhaben. In diesem Sinne ist dem Eventualbegehren des Beschwerdeführers\nstattzugeben.\n\n4. Im Rahmen der zu erlassenden neuen Verfügung wird die IV-Stelle auch die\nHöhe des Invalideneinkommens erneut zu prüfen und insbesondere vorab\ndarüber zu befinden haben, ob sie dieses gestützt auf DAP-Blätter oder aber\nauf die LSE festsetzen will. Dabei wird sie beachten, dass nach der\nRechtsprechung wenigstens fünf zumutbare DAP-Arbeitsplätze\nnachgewiesen werden müssen, wenn das Invalideneinkommen gestützt auf\nDAP-Blätter ermittelt werden will, und dass zusätzlich Angaben gemacht\nwerden müssen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen\nBehinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, ferner über\nden Höchst- und Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils\nverwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe (BGE 129 V 472 E.\n4.2.2 S. 480). Da der Beschwerdeführer neben der Baubranche\nschwergewichtig in der Landwirtschaft tätig war, welche in der LSE\nunberücksichtigt bleibt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 476), erscheint es\nzunächst nahe liegend, vorliegend auf DAP-Blätter abzustellen. Allerdings ist\nes fraglich, ob der Beschwerdeführer angesichts der Tatsache, dass er nach\närztlicher Feststellung keine rückenbelastenden Tätigkeiten ausüben darf, in\nder Landwirtschaft überhaupt eine zumutbare Stelle finden kann. Sollte sich\ndeshalb die IV-Stelle für die Anwendung der LSE entscheiden, wird sie unter\nBerücksichtigung der Ergebnisse ihrer ergänzenden Abklärungen auch über\ndie Frage des Leidensabzuges neu zu befinden haben.\n\n5. Schliesslich wird die IV-Stelle im Rahmen ihres neuen Entscheids unter der\nVoraussetzung, dass sie das Vorliegen einer Geburts- oder Frühinvalidität\nbejaht, auch über das vom Beschwerdeführer in der Replik vorgebrachte\nBegehren zu entscheiden haben, es sei ihm zufolge verspäteter Anmeldung\ndie Invalidenrente rückwirkend ab 1. September 1998 auszurichten.\n\n6. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Dem Beschwerdeführer, der\nmit seinem Eventualbegehren obsiegt, wird zu Lasten der IV-Stelle eine\nParteientschädigung zugesprochen (Art. 61 lit. g ATSG).\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene\nEntscheid und die Verfügung vom 23. Dezember 2003 aufgehoben werden\nund die Sache an die IV-Stelle Graubünden zurückgewiesen wird, damit diese\nnach ergänzender Abklärung im Sinne der Erwägungen über das\nRentenbegehren neu verfüge.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n3. Die IV-Stelle Graubünden hat dem Beschwerdeführer eine\nParteientschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.\n"}