{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-01-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-129_2005-01-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_129_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa61ea77a2596a32a724aba5a89a42c4cb45264ae131f2c79edead96f2f75a6b81ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa61ea77a2596a32a724aba5a89a42c4cb45264ae131f2c79edead96f2f75a6b81ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_129", "Checksum": "d6116ccbc9a2159c7b19bb1f0dcaa31c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 11.01.2005 S 2004 129"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 11.01.2005 S 2004 129"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Die IV-Stelle Graubünden tätigte in der Folge\nAbklärungen zur medizinischen und beruflichen Situation. Sie nahm\ninsbesondere einen Arztbericht vom 30. April 2003 des … zu den Akten, in\nwelchem die folgenden Diagnosen aufgeführt sind: Chronisches\nLumbovertebralsyndrom; kleine Diskushernie L4/5; chronisch - rezidivierende\nMonarthritis Grosszehengrundgelenk links; Status nach\nRotatorenmanschettenruptur rechts, operiert 1997; Status nach\nMalleolarfraktur rechts, operiert 2000. Die Arbeitsunfähigkeit schätzte Dr.\nmed. … im erwähnten Bericht für die Zeit ab 6. Dezember 2001 für gewisse\nZeitabschnitte auf 100 %, für andere Perioden auf 50 %. Für die Zeit ab 5. Mai\n2003 bezifferte er die Arbeitsfähigkeit auf 50 %, wobei nur körperlich leichte,\nnicht rückenbelastende Arbeiten in Frage kämen.\n\n3. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2003 lehnte die IV-Stelle das Begehren des\nVersicherten um Zusprechung einer Invalidenrente ab. Sie ging von einer\nzumutbaren Erwerbsfähigkeit von 50 % aus, bezifferte das\nValideneinkommen auf CHF 30'000.00 und das Invalideneinkommen auf CHF\n21'005.00 und damit die Einkommenseinbusse auf CHF 8'995.00, was einem\nInvaliditätsgrad von 29,98 % entspricht. Die vom Versicherten erhobene\nEinsprache vom 26. Januar 2004 wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 20.\nAugust 2004 ab.\n\n4. Hiegegen erhebt … mit Eingabe vom 16. September 2004 Beschwerde mit\ndem Begehren um Zusprechung einer Invalidenrente. Er macht im\nWesentlichen geltend, er müsse als Versicherter ohne Ausbildung (sog.\nGeburts- oder Frühinvalider) qualifiziert werden, weshalb das\nValideneinkommen in Anwendung der Lohnstrukturerhebung des\nBundesamtes für Statistik (LSE) auf CHF 69'500.00 festzusetzen sei. Auch\ndas Invalideneinkommen sei gestützt auf die LSE festzusetzen, wobei hier ein\nLeidensabzug von 25 % vorzunehmen sei, was ein Einkommen CHF\n21'677.35 und damit einen Invaliditätsgrad von 68,8 % ergebe.\n\n5. Die IV-Stelle schliesst mit Vernehmlassung vom 29. September 2004 auf\nAbweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei als angelernter\nBauarbeiter zu qualifizieren; als solcher habe er bei seinen zwei letzten\nAnstellungen einen Stundenlohn von CHF 20.80 bzw. 21.50 verdient. Unter\ndiesen Umständen könne nicht von einem Geburts- bzw. Frühinvaliden\ngesprochen werden. Das geringe durchschnittliche Jahreseinkommen sei\nnicht Folge eines Gesundheitsschadens, sondern auf den Umstand zurück zu\nführen, dass der Beschwerdeführer jeweils im Sommer nicht auf dem Bau,\nsondern in der Alpwirtschaft gearbeitet habe, wo er einen weit geringeren\nLohn als auf dem Bau verdient habe. Beim Invalideneinkommen sei ein\nLeidensabzug nicht gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer bei einem\nPensum von 50 % hinsichtlich des Lohns gegenüber nicht behinderten\nArbeitnehmern keine Benachteiligung in Kauf nehmen müsste.\n\n6. Mit Replik vom 9. November 2004 beantragt der Beschwerdeführer in\nErgänzung seines Rechtsbegehrens eventualiter die Durchführung\nzusätzlicher medizinischer Abklärungen. Er verweist darauf, dass es sich bei\nder von ihm besuchten Sonderschule um eine solche für geistig behinderte\nKinder gehandelt habe und dass sowohl Dr. med. … als auch sein früherer\nHausarzt Dr. med. … eine Umschulung angesichts seiner geringen geistigen\nFähigkeiten für nicht möglich erachteten. Im Übrigen hätte er seit Aufnahme\nder Erwerbstätigkeit Anspruch auf eine Invalidenrente gehabt; zufolge der\nverspäteten Anmeldung sei ihm diese rückwirkend ab 1. September 1998\nzuzusprechen.\n\n7. Die IV-Stelle teilt mit Schreiben vom 16. November 2004 ihren Verzicht auf\neine Duplik mit.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Streitig und zu entscheiden ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine\nInvalidenrente hat. Umstritten ist insbesondere, ob bei der Festsetzung des\nValideneinkommens davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer\ngeburts- oder frühinvalid im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV ist, ferner, ob beim\nInvalideneinkommen ein Leidensabzug vorgenommen werden muss.\n\n2. Das Valideneinkommen von Geburts- oder Frühinvaliden, d.h. von\nVersicherten, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen\nKenntnisse erwerben konnten, ist gestützt auf die LSE festzusetzen (Art. 26\nAbs. 1 IVV). \"Zureichende berufliche Kenntnisse\" erwirbt nicht nur, wer eine\nBerufsausbildung abschliesst; auch eine Anlehre erfüllt dieses Erfordernis,\nsofern sie der versicherten Person ungefähr die gleichen Kenntnisse vermittelt\nund die gleichen Verdienstmöglichkeiten eröffnet wie eine Berufslehre oder\neine sonstige ordentliche Berufsausbildung (VGU S 01 204 vom 15. Januar\n2002, E. 1c).\n\n"}