9. Aus dem Dargelegten folgt, dass der Nichteintretensentscheid der IV-Stelle nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (Erw. 1 hievor). Das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin ist damit gegenstandslos; denn die IV-Stelle ist nicht verpflichtet, im Rahmen der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen eigene Abklärungen vorzunehmen (Erw. 2 hievor). 10. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Der obsiegenden IV-Stelle steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu.