7. Die Beschwerdeführerin macht geltend, seit dem 10. Mai 2001 habe sich ihr Gesundheitszustand und damit ihre Arbeitsfähigkeit erheblich verschlechtert. Zu beachten sei insbesondere, dass im Bericht … im Vergleich mit dem MEDAS-Gutachten neu die Diagnose "depressives Zustandsbild" hinzugekommen sei. Zudem gehe der Bericht …, verglichen mit dem MEDAS- Gutachten, von weiter gehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit als Putzfrau aus. 8. Diese Argumente sind nicht stichhaltig. Im Bericht … wird die Diagnose "depressives Zustandsbild" in keiner Weise begründet.