6. Die erste Verfügung vom 10. Mai 2001 erging auf der Grundlage des MEDAS- Gutachtens vom 22. Januar 2001 sowie des Haushaltberichts vom 17. Mai 2000. Gemäss letzterem belief sich die Einschränkung der Beschwerdeführerin auf 35,40 %, und für die Teilerwerbstätigkeit ergab der in der Verfügung begründete Einkommensvergleich eine Einschränkung von 37,59 %. Insgesamt resultierte so eine Invalidität von 36,51 %. Diesen Wert hat das Verwaltungsgericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 31. Oktober 2003 bestätigt.