denn der Arztbericht wurde innerhalb der mit Schreiben der IV-Stelle vom 26. Januar 2004 angesetzten Frist eingereicht. Diese Voraussetzung erfüllt der Brief … vom 20. Mai 2004 nicht, weshalb er unbeachtet bleiben muss; denn die Versicherten müssen den Eintretenstatbestand mit der Neuanmeldung oder innerhalb der allenfalls angesetzten Nachfrist glaubhaft machen (BGE 130 V 64 E. 5.2 (vor 5.2.1) S. 67, E. 5.2.5 S. 68 und E. 6.1 S. 69).