In diesem Zeitraum sind sowohl das ATSG (auf 1. Januar 2003) als auch die 4. IV- Revision (auf 1. Januar 2004) in Kraft getreten. Sowohl das ATSG als auch die Revision des IVG haben indessen nichts an der Weitergeltung der vor dem 1. Januar 2003 bzw. 1. Januar 2004 entwickelten Rechtsgrundsätze geändert, welche bei der Prüfung des Eintretens auf eine Neuanmeldung zur Anwendung gelangen (Urteil I 359/04 des Eidg. Versicherungsgerichts vom 12. Oktober 2004, E. 1.2.1). Die erwähnten gesetzlichen Neuerungen machen daher im vorliegenden Zusammenhang keine in zeitlicher Hinsicht differenzierende Beurteilung erforderlich.