4. Vorliegend ist zu prüfen, ob zwischen dem 10. Mai 2001 (ursprüngliche Verfügung) und dem 3. August 2004 (angefochtener Einspracheentscheid; vgl. Urteil I 659/04 des Eidg. Versicherungsgerichts vom 9. Februar 2005, E. 1.2) eine erhebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. In diesem Zeitraum sind sowohl das ATSG (auf 1. Januar 2003) als auch die 4. IV- Revision (auf 1. Januar 2004) in Kraft getreten.