3. Im vorliegenden Zusammenhang ist eine Sachverhaltsänderung als erheblich zu qualifizieren, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei ausgewiesen, sofern sich im Rahmen des weiteren Verfahrens das Vorliegen der geltend gemachten neuen Umstände bestätigt (vgl. Urteil I 484/00 des Eidg. Versicherungsgerichts vom 21. März 2001, E. 1b/bb). Im Rahmen einer Neuanmeldung muss die Versicherte gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV - wie in Erw. 2 hievor ausgeführt - lediglich glaubhaft machen, dass eine erhebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Glaubhaftmachen im Sinne von Art.