Unterlässt es die Versicherte, mit der Neuanmeldung eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse geltend zu machen und entsprechende Beweismittel ins Recht zu legen, muss ihr die Verwaltung eine angemessene Frist zur Verbesserung ansetzen und gleichzeitig androhen, dass Nichteintreten beschlossen werde, wenn kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht wird (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68). Es ist nicht Sache der Verwaltung, selbst Beweise zu erheben, um die Glaubhaftigkeit der von der Versicherten behaupteten erheblichen Veränderung der massgeblichen Umstände zu belegen (BGE 130 V 64 E. 525 S. 68).