Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleich lautenden Rentenbegehren befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a S. 114; siehe auch BGE 117 V 198 E. 3a S. 198 und BGE 130 V 71 E. 2.2 S. 72).