Die IV-Stelle schliesst mit Vernehmlassung vom 24. September 2004 auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Auf die von den Parteien vorgetragenen Begründungen wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu entscheiden ist, ob die IV-Stelle zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 16. August 2002 eingetreten ist. Nicht Streitgegenstand bildet demgegenüber die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Auf das diesbezügliche Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin kann nicht eingetreten werden.