„1. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, auf das Leistungsbegehren sei einzutreten und der Rekurrentin sei eine Rente zuzusprechen. 2. Eventuell sei die Angelegenheit an die IV-Stelle Graubünden zurückzuweisen, mit der Auflage, es seien weitere Abklärungen zum heutigen Gesundheitszustand der Rekurrentin vorzunehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.“