Gestützt auf diese Stellungnahme entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. April 2004, auf die Neuanmeldung vom 16. August 2002 könne mangels Nachweises einer wesentlichen Veränderung nicht eingetreten werden. Die gegen diese Verfügung von der Versicherten am 21. Mai 2004 erhobene Einsprache, mit welcher die Versicherte namentlich ein Schreiben vom 20. Mai 2004 des Dr. med. … zu den Akten gab (nachfolgend: Schreiben …), wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 3. August 2004 ab. 4. Hiegegen erhebt die Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2004 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren: