In Nachachtung dieser Aufforderung gab die Versicherte am 31. März 2004 einen Bericht vom 28. März 2004 des Dr. med. …, FMH Innere Medizin, …, zu den Akten (nachfolgend: Bericht …). Zu diesem Bericht nahm die IV-Stellenärztin am 19. April 2004 in dem Sinne Stellung, dass sie die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneinte. Gestützt auf diese Stellungnahme entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. April 2004, auf die Neuanmeldung vom 16. August 2002 könne mangels Nachweises einer wesentlichen Veränderung nicht eingetreten werden.