Hiegegen erhob die IV-Stelle Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche das Eidgenössische Versicherungsgericht am 2. September 2003 dahingehend guthiess, dass es das vorinstanzliche Urteil aufhob und das Verwaltungsgericht anwies, auf Grund der Aktenlage über das Rentenbegehren der Versicherten zu entscheiden. Daraufhin wies das Verwaltungsgericht am 31. Oktober 2003 die Beschwerde vom 8. Juni 2001 ab mit der Begründung, der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 36,51 % sei nicht zu beanstanden.