2. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 8. Juni 2001 beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde, welche mit Urteil vom 2. November 2001 in dem Sinne gutgeheissen wurde, dass die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde. Hiegegen erhob die IV-Stelle Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche das Eidgenössische Versicherungsgericht am 2. September 2003 dahingehend guthiess, dass es das vorinstanzliche Urteil aufhob und das Verwaltungsgericht anwies, auf Grund der Aktenlage über das Rentenbegehren der Versicherten zu entscheiden.