{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-10-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-128_2005-10-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_128_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf5b8a96c6ce83a1d55a9d646a934895c37ea6e04a563fd2f14163350f94b1bc8b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf5b8a96c6ce83a1d55a9d646a934895c37ea6e04a563fd2f14163350f94b1bc8b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_128", "Checksum": "fe17fcc2f77d7f78b8b332ca1b8b817a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 29.10.2005 S 2004 128"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 29.10.2005 S 2004 128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Leistungen nach IVG | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:03:47", "Checksum": "68631efe423cd74f5835677c72ba576d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 29.10.2005 S 2004 128\nRegeste:\nLeistungen nach IVG | Invalidenversicherung\n\n7. Die Beschwerdeführerin macht geltend, seit dem 10. Mai 2001 habe sich ihr\nGesundheitszustand und damit ihre Arbeitsfähigkeit erheblich verschlechtert.\nZu beachten sei insbesondere, dass im Bericht … im Vergleich mit dem\nMEDAS-Gutachten neu die Diagnose \"depressives Zustandsbild\"\nhinzugekommen sei. Zudem gehe der Bericht …, verglichen mit dem MEDAS-\nGutachten, von weiter gehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit als\nPutzfrau aus.\n8. Diese Argumente sind nicht stichhaltig. Im Bericht … wird die Diagnose\n\"depressives Zustandsbild\" in keiner Weise begründet. Das MEDAS-\nGutachten (Psychiatrisches Teilgutachten) erörtert die Frage nach dem\nVorliegen einer Depression ausdrücklich, wobei die Gutachter eine\nDepression ausschlossen. Im Bericht … fehlt jeglicher Hinweis auf neue, nach\nder ersten Verfügung hinzugekommene Sachverhaltselemente. Insbesondere\nfehlen auch Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen\nZeitraum in psychiatrischer Behandlung stand. Der bereits dem MEDAS-\nGutachten zugrunde liegende Sachverhalt wird im Bericht … lediglich anders\nbeurteilt. Auch bezüglich der Aussage im Bericht …, wonach die\nBeschwerdeführerin seit 1997 nicht mehr fähig sei, halbtags als Putzfrau zu\narbeiten (Ziff. 7 des Berichts), finden sich keine Hinweise auf neue, nach der\nersten Verfügung aufgetretene Sachverhaltselemente. Der Bericht …\nbeinhaltet auch diesbezüglich lediglich eine vom MEDAS-Gutachten\nabweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Und\ndies nicht nur für den Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids,\nsondern bereits für den Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung; gerade auch\nder letztere Umstand macht deutlich, dass der Bericht … lediglich eine\nabweichende Würdigung des bereits von der MEDAS beurteilten\nSachverhalts vornimmt.\n\n9. Aus dem Dargelegten folgt, dass der Nichteintretensentscheid der IV-Stelle\nnicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit\ndarauf eingetreten werden kann (Erw. 1 hievor). Das Eventualbegehren der\nBeschwerdeführerin ist damit gegenstandslos; denn die IV-Stelle ist nicht\nverpflichtet, im Rahmen der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen eigene\nAbklärungen vorzunehmen (Erw. 2 hievor).\n\n10. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Der obsiegenden IV-Stelle\nsteht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}