{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-10-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-128_2005-10-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_128_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf5b8a96c6ce83a1d55a9d646a934895c37ea6e04a563fd2f14163350f94b1bc8b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf5b8a96c6ce83a1d55a9d646a934895c37ea6e04a563fd2f14163350f94b1bc8b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_128", "Checksum": "fe17fcc2f77d7f78b8b332ca1b8b817a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 29.10.2005 S 2004 128"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 29.10.2005 S 2004 128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Im Rahmen einer Neuanmeldung muss die Versicherte gemäss Art.\n87 Abs. 3 IVV - wie in Erw. 2 hievor ausgeführt - lediglich glaubhaft machen,\ndass eine erhebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist.\nGlaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist nicht als Beweis nach\ndem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der\nüberwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Vielmehr genügt es, dass\nfür den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens\ngewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der\nMöglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die\nbehauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (Urteil I 619/04 des\nEidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2005, Erw. 3.1). Allerdings\ngenügt es für die Glaubhaftmachung einer erheblichen Sachverhaltsänderung\nnicht, dass lediglich ein bereits im Zeitpunkt der ersten Verfügung gegebener\nSachverhalt nunmehr anders bewertet wird und daraus andere\nSchlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verfahren. Es bedarf\nvielmehr neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen\nRentenverfügung eingetreten und zum damals gegebenen Sachverhalt\nhinzugekommen sind oder diesen verändert haben (Urteil I 484/00 des Eidg.\nVersicherungsgerichts vom 21. März 2001, E. 1b/bb). Im Übrigen sind nach\nder Rechtsprechung an die Glaubhaftmachung umso geringere\nAnforderungen zu stellen, je grösser der Zeitraum zwischen der\nursprünglichen Verfügung und dem Zeitpunkt des Entscheids über das\nEintreten auf eine Neuanmeldung ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114; Urteil I\n619/04 des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2005, E. 3.1).\n\n4. Vorliegend ist zu prüfen, ob zwischen dem 10. Mai 2001 (ursprüngliche\nVerfügung) und dem 3. August 2004 (angefochtener Einspracheentscheid;\nvgl. Urteil I 659/04 des Eidg. Versicherungsgerichts vom 9. Februar 2005, E.\n1.2) eine erhebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. In diesem\nZeitraum sind sowohl das ATSG (auf 1. Januar 2003) als auch die 4. IV-\nRevision (auf 1. Januar 2004) in Kraft getreten. Sowohl das ATSG als auch\ndie Revision des IVG haben indessen nichts an der Weitergeltung der vor dem\n1. Januar 2003 bzw. 1. Januar 2004 entwickelten Rechtsgrundsätze geändert,\nwelche bei der Prüfung des Eintretens auf eine Neuanmeldung zur\nAnwendung gelangen (Urteil I 359/04 des Eidg. Versicherungsgerichts vom\n12. Oktober 2004, E. 1.2.1). Die erwähnten gesetzlichen Neuerungen machen\ndaher im vorliegenden Zusammenhang keine in zeitlicher Hinsicht\ndifferenzierende Beurteilung erforderlich.\n\n5. Die Beschwerdeführerin hat im Anschluss an das Schreiben der IV-Stelle vom\n26. Januar 2004 zunächst den Arztbericht … vom 28. März 2004 und sodann\n- im Rahmen des Einspracheverfahrens - den Brief … vom 20. Mai 2004 zu\nden Akten gegeben. Nach der Rechtsprechung ist der Arztbericht … im\nvorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigen, soweit er zur Beurteilung\nder Frage der Sachverhaltsänderung zwischen ursprünglicher Verfügung und\nZeitpunkt des Einspracheentscheids vom 3. August 2004 beiträgt; denn der\nArztbericht wurde innerhalb der mit Schreiben der IV-Stelle vom 26. Januar\n2004 angesetzten Frist eingereicht. Diese Voraussetzung erfüllt der Brief …\nvom 20. Mai 2004 nicht, weshalb er unbeachtet bleiben muss; denn die\nVersicherten müssen den Eintretenstatbestand mit der Neuanmeldung oder\ninnerhalb der allenfalls angesetzten Nachfrist glaubhaft machen (BGE 130 V\n64 E. 5.2 (vor 5.2.1) S. 67, E. 5.2.5 S. 68 und E. 6.1 S. 69).\n\n6. Die erste Verfügung vom 10. Mai 2001 erging auf der Grundlage des MEDAS-\nGutachtens vom 22. Januar 2001 sowie des Haushaltberichts vom 17. Mai\n2000. Gemäss letzterem belief sich die Einschränkung der\nBeschwerdeführerin auf 35,40 %, und für die Teilerwerbstätigkeit ergab der in\nder Verfügung begründete Einkommensvergleich eine Einschränkung von\n37,59 %. Insgesamt resultierte so eine Invalidität von 36,51 %. Diesen Wert\nhat das Verwaltungsgericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom\n31. Oktober 2003 bestätigt.\n\n"}