{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-10-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-128_2005-10-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_128_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf5b8a96c6ce83a1d55a9d646a934895c37ea6e04a563fd2f14163350f94b1bc8b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf5b8a96c6ce83a1d55a9d646a934895c37ea6e04a563fd2f14163350f94b1bc8b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_128", "Checksum": "fe17fcc2f77d7f78b8b332ca1b8b817a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 29.10.2005 S 2004 128"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 29.10.2005 S 2004 128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Gestützt auf\ndiese Unterlagen ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 36,51 %\nund wies demzufolge das Rentenbegehren der Versicherten mit Verfügung\nvom 10. Mai 2001 ab.\n\n2. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 8. Juni 2001 beim\nVerwaltungsgericht Graubünden Beschwerde, welche mit Urteil vom 2.\nNovember 2001 in dem Sinne gutgeheissen wurde, dass die Sache zur\nweiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde. Hiegegen erhob\ndie IV-Stelle Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche das Eidgenössische\nVersicherungsgericht am 2. September 2003 dahingehend guthiess, dass es\ndas vorinstanzliche Urteil aufhob und das Verwaltungsgericht anwies, auf\nGrund der Aktenlage über das Rentenbegehren der Versicherten zu\nentscheiden. Daraufhin wies das Verwaltungsgericht am 31. Oktober 2003 die\nBeschwerde vom 8. Juni 2001 ab mit der Begründung, der von der IV-Stelle\nermittelte Invaliditätsgrad von 36,51 % sei nicht zu beanstanden.\n\n3. Noch während des Gerichtsverfahrens, nämlich am 16. August 2002, reichte\ndie Versicherte der IV-Stelle eine Neuanmeldung ein. Die IV-Stelle hielt die\nNeuanmeldung bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens pendent. Im\nAnschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 31.\nOktober 2003 forderte sie mit Schreiben vom 26. Januar 2004 die Versicherte\nauf, bis 31. März 2004 mittels Unterlagen den Nachweis zu erbringen, dass\nsich ihr Gesundheitszustand und ihre erwerbliche Situation in einer für den\nAnspruch erheblichen Weise geändert haben. In Nachachtung dieser\nAufforderung gab die Versicherte am 31. März 2004 einen Bericht vom 28.\nMärz 2004 des Dr. med. …, FMH Innere Medizin, …, zu den Akten\n(nachfolgend: Bericht …). Zu diesem Bericht nahm die IV-Stellenärztin am 19.\nApril 2004 in dem Sinne Stellung, dass sie die Glaubhaftmachung einer\nwesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneinte.\nGestützt auf diese Stellungnahme entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom\n21. April 2004, auf die Neuanmeldung vom 16. August 2002 könne mangels\nNachweises einer wesentlichen Veränderung nicht eingetreten werden. Die\ngegen diese Verfügung von der Versicherten am 21. Mai 2004 erhobene\nEinsprache, mit welcher die Versicherte namentlich ein Schreiben vom 20.\nMai 2004 des Dr. med. … zu den Akten gab (nachfolgend: Schreiben …), wies\ndie IV-Stelle mit Entscheid vom 3. August 2004 ab.\n\n4. Hiegegen erhebt die Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2004\nBeschwerde mit folgendem Rechtsbegehren:\n\n„1. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, auf das\nLeistungsbegehren sei einzutreten und der Rekurrentin sei eine Rente\nzuzusprechen.\n\n2. Eventuell sei die Angelegenheit an die IV-Stelle Graubünden\nzurückzuweisen, mit der Auflage, es seien weitere Abklärungen zum\nheutigen Gesundheitszustand der Rekurrentin vorzunehmen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.“\n\nDie IV-Stelle schliesst mit Vernehmlassung vom 24. September 2004 auf\nAbweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Auf die von den\nParteien vorgetragenen Begründungen wird in den nachstehenden\nErwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n1. Streitig und zu entscheiden ist, ob die IV-Stelle zu Recht nicht auf die\nNeuanmeldung vom 16. August 2002 eingetreten ist. Nicht Streitgegenstand\nbildet demgegenüber die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf\neine Invalidenrente hat. Auf das diesbezügliche Rechtsbegehren der\nBeschwerdeführerin kann nicht eingetreten werden.\n\n2. Wurde eine Invalidenrente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades\nverweigert, so wird eine neue Anmeldung nach Art. 87 Abs. 4 IVV nur geprüft,\nwenn die Voraussetzungen gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV erfüllt sind. Es muss\nalso von der Versicherten mit der Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden,\ndass sich der Grad der Invalidität bzw. die für den Rentenanspruch\nmassgebenden tatsächlichen Verhältnisse in erheblicher Weise verändert\nhaben. Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung\nnach vorangegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit\ngleich lautenden Rentenbegehren befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a S.\n114; siehe auch BGE 117 V 198 E. 3a S. 198 und BGE 130 V 71 E. 2.2 S.\n72). Unterlässt es die Versicherte, mit der Neuanmeldung eine Änderung der\ntatsächlichen Verhältnisse geltend zu machen und entsprechende\nBeweismittel ins Recht zu legen, muss ihr die Verwaltung eine angemessene\nFrist zur Verbesserung ansetzen und gleichzeitig androhen, dass\nNichteintreten beschlossen werde, wenn kein Eintretenstatbestand glaubhaft\ngemacht wird (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68). Es ist nicht Sache der\nVerwaltung, selbst Beweise zu erheben, um die Glaubhaftigkeit der von der\nVersicherten behaupteten erheblichen Veränderung der massgeblichen\nUmstände zu belegen (BGE 130 V 64 E. 525 S. 68).\n\n"}