Aus dem Vergleich zwischen den beiden Einkommen resultiert ein IV-Grad von gerade einmal 15,59%, was die Ausrichtung einer Rente ohne weiteres ausschliesst. Selbst wenn man vorliegend noch einen Leidensabzug (max. 25%) zulassen würde – wofür aber aufgrund der Aktenlage und der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. BGE 126 V 78 Erw. 5 mit Hinweisen) überhaupt kein Anlass besteht – würde mit 36,7% immer noch kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad erreicht. Die Beschwerde erweist sich somit als vollumfänglich unbegründet und ist abzuweisen.