c) Unbegründet sind schliesslich auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Überlegungen gegen das von der Vorinstanz ermittelte hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 29'069.20. Dieses hat die IV- Stelle für das Jahr 2001 aus den Tabellenlöhnen gemäss LSE ermittelt (TA1 der LSE 2000 bei einer Arbeitszeit von 41,7 Std. und unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von 2,5% im Jahre 2001 bei einer Arbeitsfähigkeit von 50%). Aus dem Vergleich zwischen den beiden Einkommen resultiert ein IV-Grad von gerade einmal 15,59%, was die Ausrichtung einer Rente ohne weiteres ausschliesst.