Fr. 15'000.-- und Fr. 14'400.--, total Fr. 170'600.-- : 6 Jahre = Fr. 28'433.30) als ohne weiteres gerechtfertigt. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Vorinstanz im Einzelfall zu Recht von der Anwendung der Methode des Betätigungsvergleichs abgesehen hat. Entsprechend ist auch festzuhalten, dass der Auffassung der Beschwerdeführerin, es sei von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 58'138.35 (mit einem ihrer Ausbildung entsprechenden Einkommen nach den LSE bei 100%-iger Arbeitstätigkeit) auszugehen, so oder anders der Boden entzogen ist.