4a; VGU S 99 262). Entsprechend kam die Vorinstanz nicht umhin, bei der Ermittlung des Valideneinkommens ausgehend von der allgemeinen Methode auf die aus den ausgeübten Tätigkeiten erzielten durchschnittlichen Einkommen abzustellen. Dieses Vorgehen erweist sich im konkreten Fall selbst unter Berücksichtigung der in den Jahren 1995 – 2000 erzielten Jahreseinkommen (Fr. 34'400.--; Fr. 50'400.--; Fr. 50'400.--; Fr. 6'400.--; Fr. 15'000.-- und Fr. 14'400.--, total Fr. 170'600.-- : 6 Jahre = Fr. 28'433.30) als ohne weiteres gerechtfertigt.