Angesichts der Aktenlage und der Vorbringen der Beschwerdeführerin muss in der Tat davon ausgegangen werden, dass diese mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne gesundheitliche Beschwerden weiterhin als Selbständigerwerbende in ihrem eigenen Unternehmen (… GmbH) sowie als Teilzeitangestellte bei der … AG arbeiten würde. Damit ist aber davon auszugehen, dass sie freiwillig auch inskünftig lediglich ein Einkommen in dem von der IV-Stelle ermittelten (bescheidenen) Umfang erzielen und sich mit diesem zufrieden geben würde (vgl. hierzu ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a;