b) Dem nach der allgemeinen Methode ermittelten Einkommensvergleich (i.S. von Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl hierzu auch BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b) hat die IV-Stelle für das Jahr 2001 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 34'440.-- zu Grunde gelegt. Dabei stellte sie im Wesentlichen auf die in den Arbeitgeber-Fragebögen (vom 18. September 2001 … GmbH, 1999 – 2001; 18. Januar 2002 … AG, 1999 - 2001) angegebenen Jahresverdienste sowie die ihr von der Versicherten eingereichten Buchhaltungsabschlüsse der … GmbH ab.