Zutreffend mag sein, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit mit den aktuell ausgeübten Tätigkeiten optimal zu verwerten vermag (nachstehend b). Diesem Umstand ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens angemessen Rechnung zu tragen. Hinsichtlich der ihr entgegengehaltenen Verweisungstätigkeit als Angestellte ist nicht entscheidend, ob an ihrem Wohnort eine entsprechende Tätigkeit vorhanden ist; dementsprechend hat die Vorinstanz ihrer Berechnung denn auch die Tabellenlöhne gemäss LSE (nachstehend c) zugrunde gelegt.