Im Übrigen seien selbst auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Stellen vorhanden, mit welchen sie ihre Restarbeitsfähigkeit verwerten könnte, insbesondere nicht an ihrem Wohnort. Angesichts der bloss stundenweisen, durch Pausen unterbrochenen Restarbeitsfähigkeit nutze sie mit den von ihr ausgeübten Tätigkeiten bei der … AG und der … GmbH ihre Möglichkeiten optimal aus. Ihre Einwände sind – bei allem Verständnis – invalidenrechtlich unbehelflich. Zutreffend mag sein, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit mit den aktuell ausgeübten Tätigkeiten optimal zu verwerten vermag (nachstehend b).