4. a) Was die Beschwerdeführerin gegen die erwähnte Verweisungstätigkeit als Angestellte an sich vorbringt, ist nicht stichhaltig. Sie macht vor allem geltend, dass der tägliche Arbeitsweg von … nach … (total ca. 1 Std.) ihre Arbeitsfähigkeit noch weiter senken würde. Die Fahrt mit dem Bus entspreche der Belastung durch eine Arbeitstätigkeit. Im Übrigen seien selbst auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Stellen vorhanden, mit welchen sie ihre Restarbeitsfähigkeit verwerten könnte, insbesondere nicht an ihrem Wohnort.