8 ATSG i.V. mit Art. 4 IVG (alte und neue Fassung) entsprechen sich im Wesentlichen und die zum Begriff der Invalidität in der IV ergangene Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGE 119 V 470 Erw. 2b) behält unter der Herrschaft des ATSG weiterhin ihre Gültigkeit (EVG Urteil I 626/03 vom 30. April 2004, Erw. 3.3). Gleiches gilt sodann auch sowohl für die bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten heranzuziehende allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, als auch bei jener des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens (BGE 128 V 30 Erw. 1).