ATSG) sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über die noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist (EVG Urteil I 690/03 vom 5. Juli 2004, Erw. 1). Keine Anwendung finden jedoch die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG, weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. EVG-Urteil vom 30. Juli 2004, I 82/04; BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1). Die gesetzlichen Regelungen von Art. 8 ATSG