Anstelle von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass der Anspruch für die ab dem 1. April 2001 zugesprochene Invalidenrente entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG und dessen Ausführungsverordnungen zu beurteilen ist, da keine laufenden Leistungen (i.S.v. Art. 82 Abs. 1 ATSG) sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über die noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist (EVG Urteil I 690/03 vom 5. Juli 2004, Erw.