1. Streitig ist vorliegend, ob die Vorinstanz das Rentengesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat, weil der ermittelte IV-Grad unter 40% liegt. Zu prüfen ist ferner, ob sie dabei auf das Kriterium des Einkommensvergleichs, und nicht des Betätigungsvergleichs, abstellen durfte.