Dabei hielt sie an ihrer Auffassung fest, dass die Versicherte keinen Anspruch auf eine IV-Rente habe, da aufgrund des vorgenommenen Einkommensvergleichs kein rentenrelevanter IV-Grad erreicht werde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: