3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung vertiefte sie im Wesentlichen die Überlegungen, welche sie bereits im angefochtenen Einspracheentscheid sowie in der diesem zugrunde liegenden Verfügung vorgebracht hatte. Dabei hielt sie an ihrer Auffassung fest, dass die Versicherte keinen Anspruch auf eine IV-Rente habe, da aufgrund des vorgenommenen Einkommensvergleichs kein rentenrelevanter IV-Grad erreicht werde.