1. …, geboren am 2. Oktober 1944, meldete sich am 30. August 2001 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 24. April 2003 wurde ihr mitgeteilt, dass kein Rentenanspruch bestehe, weil der ermittelte Invaliditätsgrad (16%) unter 40% liege. Auf Einsprache hin wurde die Verfügung aufgehoben und der Rentenanspruch noch einmal überprüft. Mit Verfügung vom 5. Januar 2004 wurde der Rentenanspruch erneut verneint, weil die rentenbegründende Schwelle von 40% klar nicht erreicht werde. Die dagegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit ausführlich begründetem Entscheid am 29. Juli 2004 ab.