{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-10-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-110_2004-10-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_110_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf6f1f59a2769125da85397296597613e06fc4c3fd2b381364ebad75989e880b601ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf6f1f59a2769125da85397296597613e06fc4c3fd2b381364ebad75989e880b601ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_110", "Checksum": "74afcbc3b3a24f12aa0b2cc839321d68"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 12.10.2004 S 2004 110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 12.10.2004 S 2004 110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Im Übrigen seien selbst auf einem\nausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Stellen vorhanden, mit welchen sie ihre\nRestarbeitsfähigkeit verwerten könnte, insbesondere nicht an ihrem Wohnort.\nAngesichts der bloss stundenweisen, durch Pausen unterbrochenen\nRestarbeitsfähigkeit nutze sie mit den von ihr ausgeübten Tätigkeiten bei der\n… AG und der … GmbH ihre Möglichkeiten optimal aus. Ihre Einwände sind\n– bei allem Verständnis – invalidenrechtlich unbehelflich. Zutreffend mag sein,\ndass sie ihre Restarbeitsfähigkeit mit den aktuell ausgeübten Tätigkeiten\noptimal zu verwerten vermag (nachstehend b). Diesem Umstand ist bei der\nErmittlung des Valideneinkommens angemessen Rechnung zu tragen.\nHinsichtlich der ihr entgegengehaltenen Verweisungstätigkeit als Angestellte\nist nicht entscheidend, ob an ihrem Wohnort eine entsprechende Tätigkeit\nvorhanden ist; dementsprechend hat die Vorinstanz ihrer Berechnung denn\nauch die Tabellenlöhne gemäss LSE (nachstehend c) zugrunde gelegt.\nHinsichtlich Arbeitsmarkt für Teilzeitstellen und Arbeitsort, dem zumutbarem\nArbeitsweg wie auch einer allfälligen Aufgabe der selbständigen\nErwerbstätigkeit innerhalb ihres eigenen Unternehmens (… GmbH) kann\nanstelle langer Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im\nangefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden.\n\nb) Dem nach der allgemeinen Methode ermittelten Einkommensvergleich (i.S.\nvon Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl hierzu auch BGE 128 V 30 Erw. 1,\n104 V Erw. 2a und b) hat die IV-Stelle für das Jahr 2001 ein hypothetisches\nValideneinkommen von Fr. 34'440.-- zu Grunde gelegt. Dabei stellte sie im\nWesentlichen auf die in den Arbeitgeber-Fragebögen (vom 18. September\n2001 … GmbH, 1999 – 2001; 18. Januar 2002 … AG, 1999 - 2001)\nangegebenen Jahresverdienste sowie die ihr von der Versicherten\neingereichten Buchhaltungsabschlüsse der … GmbH ab. Sie gelangte dabei\nzur Erkenntnis, dass die Versicherte in Anbetracht ihrer Ausbildung zwar ein\nunterdurchschnittliches Einkommen erziele, was an sich die Anwendung der\nLSE-Daten mit sich bringen müsste; aufgrund der Umstände im Einzelfall sei\naber davon auszugehen, dass sich die Versicherte auch als Gesunde\nvoraussichtlich dauernd mit einer vergleichsweise bescheidenen\nErwerbstätigkeit begnügen würde. Ihr kann gefolgt werden. Angesichts der\nAktenlage und der Vorbringen der Beschwerdeführerin muss in der Tat davon\nausgegangen werden, dass diese mit dem im Sozialversicherungsrecht\nüblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne\ngesundheitliche Beschwerden weiterhin als Selbständigerwerbende in ihrem\neigenen Unternehmen (… GmbH) sowie als Teilzeitangestellte bei der … AG\narbeiten würde. Damit ist aber davon auszugehen, dass sie freiwillig auch\ninskünftig lediglich ein Einkommen in dem von der IV-Stelle ermittelten\n(bescheidenen) Umfang erzielen und sich mit diesem zufrieden geben würde\n(vgl. hierzu ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a; VGU S 99 262). Entsprechend kam die\nVorinstanz nicht umhin, bei der Ermittlung des Valideneinkommens\nausgehend von der allgemeinen Methode auf die aus den ausgeübten\nTätigkeiten erzielten durchschnittlichen Einkommen abzustellen. Dieses\nVorgehen erweist sich im konkreten Fall selbst unter Berücksichtigung der in\nden Jahren 1995 – 2000 erzielten Jahreseinkommen (Fr. 34'400.--; Fr.\n50'400.--; Fr. 50'400.--; Fr. 6'400.--; Fr. 15'000.-- und Fr. 14'400.--, total Fr.\n170'600.-- : 6 Jahre = Fr. 28'433.30) als ohne weiteres gerechtfertigt. Aus dem\nGesagten erhellt, dass die Vorinstanz im Einzelfall zu Recht von der\nAnwendung der Methode des Betätigungsvergleichs abgesehen hat.\nEntsprechend ist auch festzuhalten, dass der Auffassung der\nBeschwerdeführerin, es sei von einem hypothetischen Valideneinkommen\nvon Fr. 58'138.35 (mit einem ihrer Ausbildung entsprechenden Einkommen\nnach den LSE bei 100%-iger Arbeitstätigkeit) auszugehen, so oder anders der\nBoden entzogen ist.\n\nc) Unbegründet sind schliesslich auch die von der Beschwerdeführerin\nvorgebrachten Überlegungen gegen das von der Vorinstanz ermittelte\nhypothetische Invalideneinkommen von Fr. 29'069.20. Dieses hat die IV-\nStelle für das Jahr 2001 aus den Tabellenlöhnen gemäss LSE ermittelt (TA1\nder LSE 2000 bei einer Arbeitszeit von 41,7 Std. und unter Berücksichtigung\neiner Nominallohnentwicklung von 2,5% im Jahre 2001 bei einer\nArbeitsfähigkeit von 50%). Aus dem Vergleich zwischen den beiden\nEinkommen resultiert ein IV-Grad von gerade einmal 15,59%, was die\nAusrichtung einer Rente ohne weiteres ausschliesst. Selbst wenn man\nvorliegend noch einen Leidensabzug (max. 25%) zulassen würde – wofür\naber aufgrund der Aktenlage und der hierzu ergangenen Rechtsprechung\n(vgl. BGE 126 V 78 Erw. 5 mit Hinweisen) überhaupt kein Anlass besteht –\nwürde mit 36,7% immer noch kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad erreicht.\nDie Beschwerde erweist sich somit als vollumfänglich unbegründet und ist\nabzuweisen.\n\n"}